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3 BGB berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Die Herstellung einer online-Verbindung ist im Regelfall von einem Login begleitet, bei dem sich der Benutzer durch Benutzerkennung und/oder Passwort insbesondere bei Benutzerkonten anmelden und nach der Session wieder abmelden muss. Die …